§ 61
Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
(1) 1 Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Berufung, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. 2 Eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht ist ausgeschlossen. 3 § 106
VwGO wird nicht angewandt.
(2) Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts in einem Disziplinarverfahren wird mit der Verkündung oder der sie ersetzenden Zustellung rechtskräftig.
Fußnoten ...
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