§ 58
Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen
(1) 1 Die Beamtin oder der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen beim Verwaltungsgericht beantragen. 2 Gleiches gilt für die Ruhestandsbeamtin oder den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltung von Ruhegehalt. 3 Es findet weder ein Widerspruchs- noch ein Klageverfahren statt. 4 Der Antrag nach Satz 1 oder 2 hat keine aufschiebende Wirkung. 5 Er ist bei dem Oberverwaltungsgericht zu stellen, wenn bei ihm wegen desselben Sachverhalts ein Disziplinarverfahren anhängig ist.
(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen oder Ruhegehalt sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.
(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80
Abs. 7
VwGO entsprechend.
Fußnoten
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