§ 63
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
(1) 1 Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. 2 Der Beschluss ist unanfechtbar.
(2) Ist die Beschwerde in den Fällen des § 62 Abs. 2 begründet, so hebt das Oberverwaltungsgericht den Beschluss des Verwaltungsgerichts auf und verweist die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurück.
Fußnoten
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