§ 5
Disziplinarbehörden
(1) 1 Für die Beamtinnen und Beamten des Landes ist die oberste Dienstbehörde die oberste Disziplinarbehörde. 2 Sie ist auch höhere Disziplinarbehörde und Disziplinarbehörde, soweit nicht durch Verordnung nach § 75 Nr. 1 etwas anderes bestimmt ist.
(2) 1 Für die Beamtinnen und Beamten juristischer Personen, die der Aufsicht des Landes unterstehen, werden die Aufgaben der Disziplinarbehörde von der oder dem Dienstvorgesetzten und die Aufgaben der höheren Disziplinarbehörde von der oder dem höheren Dienstvorgesetzten wahrgenommen, soweit nicht durch Verordnung nach § 75 Nr. 2 etwas anderes bestimmt ist. 2 Die Aufgaben der obersten Disziplinarbehörde werden von der Aufsichtsbehörde wahrgenommen.
(3) Abweichend von Absatz 2 übt gegenüber einer Hauptverwaltungsbeamtin oder einem Hauptverwaltungsbeamten einer Gemeinde, einer Samtgemeinde oder eines Landkreises die Aufsichtsbehörde die disziplinarrechtlichen Befugnisse aller Disziplinarbehörden aus.
Fußnoten ...
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