§ 47
Senat für Disziplinarsachen
(1) 1 Der Senat für Disziplinarsachen entscheidet in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern und zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern. 2 An Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und an Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter nicht mit. 3 Eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter soll dem Verwaltungszweig und der Laufbahngruppe der Beamtin oder des Beamten angehören, gegen die oder den sich das Disziplinarverfahren richtet.
(2) 1 Die oder der Vorsitzende des Senats für Disziplinarsachen entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
bei Zurücknahme der Klage, des Antrags oder eines Rechtsmittels,
- 2.
bei Erledigung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens in der Hauptsache und
- 3.
über die Kosten.
2 Ist eine Berichterstatterin oder ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet diese oder dieser anstelle der oder des Vorsitzenden.
(3) Die §§ 43 bis 46 gelten entsprechend.
Fußnoten
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