§ 34
Disziplinarklage, Klagebehörde
(1) Soll eine Zurückstufung, eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder eine Aberkennung des Ruhegehalts ausgesprochen werden, so ist Disziplinarklage zu erheben.
(2) 1 Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde (Klagebehörde) ist
- 1.
die oberste Disziplinarbehörde für Beamtinnen und Beamte ihres Geschäftsbereichs, für die sie oder die Landesregierung die dienstrechtliche Befugnis zur Entlassung hat,
- 2.
die höhere Disziplinarbehörde für die übrigen Beamtinnen und Beamten und
- 3.
die nach § 74 zuständige Disziplinarbehörde für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte,
soweit nicht durch Verordnung nach § 75 Nr. 3 etwas anderes bestimmt ist. 2 Hat die oberste Disziplinarbehörde das Disziplinarverfahren nach § 18 Abs. 1 Satz 2 eingeleitet oder an sich gezogen, so ist sie auch Klagebehörde. 3 In einem Verfahren gegen eine Ruhestandsbeamtin oder einen Ruhestandsbeamten ist die höhere Disziplinarbehörde Klagebehörde, wenn sie das Verfahren eingeleitet oder an sich gezogen hat.
Fußnoten ...
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