§ 28
Beschlagnahmen und Durchsuchungen
(1) 1 Die oder der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen ordnet auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen an; § 26 Abs. 7 gilt entsprechend. 2 Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte des zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zur Bedeutung der Sache und zu der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. 3 Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) 1 Beschlagnahmen und Durchsuchungen werden von der Disziplinarbehörde durchgeführt. 2 Sie kann hierzu die Polizeibehörden nach den Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes um Amtshilfe ersuchen.
(3) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13
Abs. 1
des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Fußnoten ...
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