§ 8
Geldbuße
1 Die Geldbuße ist die Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages. 2 Sie kann bis zur Höhe von 2 500 Euro ausgesprochen werden. 3 Werden weder Dienst- noch Anwärterbezüge gezahlt, so ist die Geldbuße bis zur Höhe von 500 Euro zulässig. 4 Die Geldbuße fließt dem Dienstherrn zu.
Fußnoten
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