Art. 5
Ausschüsse
(1) 1Der Verwaltungsrat kann nach Maßgabe der Satzung aus seiner Mitte einen Verwaltungsausschuß und weitere Ausschüsse bilden. 2Der Verwaltungsrat gibt den Ausschüssen eine Geschäftsordnung. 3Die Satzung kann vorsehen, daß der Verwaltungsausschuß über den Ablauf seiner Amtszeit hinaus bis zu seiner Neubildung, längstens zwölf Monate, seine Aufgaben wahrnimmt.
(2) 1Der Verwaltungsausschuß berät die Entscheidungen des Verwaltungsrats vor; er kann Beschlußempfehlungen aussprechen. 2Der Verwaltungsrat kann dem Verwaltungsausschuß und den weiteren Ausschüssen nach Maßgabe der Satzung alle Angelegenheiten, mit Ausnahme der in Art. 4 Abs. 1 genannten, zur Entscheidung oder Wahrnehmung übertragen.
(3) Für den Verwaltungsausschuß und die weiteren Ausschüsse gelten Art. 3 Abs. 3 bis 6 entsprechend.
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