Art. 48
Übergangsvorschriften für die Ingenieurversorgung-Bau
(1) 1Die erste Satzung der Ingenieurversorgung-Bau wird von einem satzungsgebenden Ausschuß erlassen. 2Der Ausschuß besteht aus sechs Mitgliedern, die auf Vorschlag der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau vom Bayerischen Staatsministerium des Innern berufen werden. 3Der satzungsgebende Ausschuß gilt als Verwaltungsrat im Sinn dieses Gesetzes; seine Amtszeit endet mit der Konstituierung des ersten nach Art. 3 Abs. 1 berufenen Verwaltungsrats.
(2) 1Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau sind (Anfangsbestand), gelten zusätzlich die nachfolgenden Übergangsbestimmungen:
- 1.
Mitglieder des Anfangsbestands werden auf Antrag von der Pflichtmitgliedschaft in der Ingenieurversorgung-Bau befreit.
- 2.
Zur Mitgliedschaft in der Ingenieurversorgung-Bau wird auf schriftlichen Antrag zugelassen, wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine satzungsrechtliche Altersgrenze bereits überschritten, das 60. Lebensjahr jedoch noch nicht vollendet hat und nicht berufsunfähig ist; die Mitglieder gelten als Pflichtmitglieder.
2Anträge nach den Nummern 1 und 2 können nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Satzung gestellt werden.
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