Art. 1
Rechtsform, Sitz, Geltungsbereich
(1) 1Bei der Bayerischen Versicherungskammer-Versorgung (Versorgungskammer) bestehen folgende rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (Versorgungsanstalten):
- 1.
die Bayerische Ärzteversorgung,
- 2.
die Bayerische Apothekerversorgung,
- 3.
die Bayerische Architektenversorgung,
- 4.
die Bayerische Ingenieurversorgung-Bau,
- 5.
die Bayerische Rechtsanwaltsversorgung,
- 6.
der Bayerische Versorgungsverband mit Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden,
- 7.
die Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen.
2Ihr Sitz wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern bestimmt.
(2) Dieses Gesetz gilt für die Versorgungsanstalten nach Absatz 1.
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