§ 4
Richtungs- und Neigungsverhältnisse
(1) In Gleisbogen muß bei neuen Anlagen der Halbmesser mindestens betragen
bei Regelspur ...
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140 m,
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sofern keine Lokomotiven der Bahnen des öffentlichen Verkehrs übergehen ...
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100 m,
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bei Schmalspur
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von 1,00 m ...
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50 m,
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von 0,75 m ...
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40 m.
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Kleinere Halbmesser kann die Aufsichtsbehörde zulassen.
(2) Das Neigungsverhältnis soll bei Neubauten für Gleise, auf denen Wagen ohne angekuppelte Lokomotive abgestellt werden, bei Wagen
mit Gleitachslagern
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2,5 0
/00
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(1 : 400),
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mit Rollenachslagern
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1,67 0
/00
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(1 : 600)
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nicht übersteigen.
(3) Neigungswechsel sind mit einem Halbmesser von mindestens 300 m auszurunden.
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