Artikel 6
Durchführung, Haftung und Kosten
(1) Bei der Durchführung aller vorgenannten Aufgaben gilt das Recht des Landes, dem die Behörde angehört, der die Aufgaben zur Erfüllung übertragen worden sind oder übertragen werden sollen.
(2) Das Land Niedersachsen übernimmt die vollständige Haftung ausschließlich für die Erfüllung der durch diesen Vertrag übernommenen Aufgaben nach den gesetzlichen Regelungen.
(3) Das Land Niedersachsen erhebt auf Grundlage der Kosten-Leistungs-Rechnung nachgewiesene Verwaltungskosten und stellt diese dem Freistaat Thüringen in Rechnung.
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