§ 28
Ertragswert
Soweit in den Fällen des § 1515 Abs. 2 und 3 und der §§ 2049, 2312
des Bürgerlichen Gesetzbuchs Abfindung für ein Landgut nach dessen Ertragswert zu leisten ist, gilt als Ertragswert der kapitalisierte jährliche Reinertrag. Für die Berechnung des Kapitalbetrages gelten die Vorschriften über die Berechnung des Ablösungsbetrages bei der Aufhebung von ständigen Rechten auf jährlich wiederkehrende Leistungen aus einem Grundstück (§ 3 Abs. 2
und § 4
des Reallastengesetzes vom 17. Mai 1967 - Nieders. GVBl. S. 129 -) entsprechend.
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