§ 59
Statthaftigkeit, Frist und Form der Berufung
(1) 1 Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. 2 § 124 a
Abs. 2 und 3
VwGO gilt entsprechend.
(2) 1 Im Übrigen steht den Beteiligten gegen Urteile die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. 2 Die §§ 124 und 124 a
VwGO gelten entsprechend.
Fußnoten
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