§ 3
Einkommensgrenze
(1) Die soziale Wohnraumförderung darf nur Haushalte begünstigen, deren Gesamtjahreseinkommen die Einkommensgrenze, die in Absatz 2 bezeichnet oder nach Absatz 4 abweichend festgelegt ist, nicht überschreitet.
(2) 1Die Einkommensgrenze beträgt
- 1.
für einen Einpersonenhaushalt 17 000 Euro,
- 2.
für einen Zweipersonenhaushalt 23 000 Euro.
2Für jede weitere zum Haushalt rechnende Person im Sinne des § 5 erhöht sich die Einkommensgrenze nach Satz 1 Nr. 2 um 3 000 Euro. 3Die Einkommensgrenze nach Satz 1 oder Satz 2 erhöht sich für jedes zum Haushalt rechnende Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes um weitere 3 000 Euro.
(3) [1]Das für Bauen und Wohnen zuständige Ministerium (Fachministerium) wird ermächtigt, die Ermittlung des Gesamtjahreseinkommens durch Verordnung zu regeln und dazu Bestimmungen über
- 1.
die zu berücksichtigenden Einnahmen,
- 2.
die abziehbaren Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung der Einnahmen einschließlich der abziehbaren Steuern und Sozialabgaben,
- 3.
die Abzugsbeträge für besondere Belastungen und
- 4.
den für die Einkommensermittlung maßgeblichen Zeitraum
zu treffen.
(4) [2]Das Fachministerium kann unter Berücksichtigung der wohnungswirtschaftlichen und städtebaulichen Verhältnisse die Einkommensgrenzen durch Verordnung abweichend von Absatz 2 regeln, insbesondere
- 1.
zur Förderung von selbst genutztem Wohneigentum,
- 2.
zur Schaffung von Mietwohnraum für Haushalte mit Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung oder
- 3.
zur Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen.
Fußnoten ...
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