§ 82
Güte von Küstengewässern
1Das Fachministerium kann zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union mit dem Ziel, die Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren zu schützen oder das Leben von Wassertieren und -pflanzen zu erhalten, durch Verordnung für Küstengewässer die in § 60 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Anordnungen treffen. 2Das Fachministerium kann diese Befugnis durch Verordnung auf andere Landesbehörden übertragen.
Fußnoten ...
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