§ 60
Güte oberirdischer Gewässer
1Das Fachministerium kann zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union mit dem Ziel, die Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren zu schützen oder das Leben von Wassertieren und -pflanzen zu erhalten, durch Verordnung für oberirdische Gewässer
- 1.
Anforderungen an die Beschaffenheit des Wassersfestlegen,
- 2.
bestimmen, wie diese Beschaffenheit zu messen und zu überwachen ist, und
- 3.
Gebote und Verbote für die Benutzung oder zur Reinhaltung des Wassers erlassen und deren Durchsetzung regeln.
2Das Fachministerium kann diese Befugnis durch Verordnung auf andere Landesbehörden übertragen.
Fußnoten
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=WasG+ND+%C2%A7+60&psml=bsvorisprod.psml&max=true