§ 5
Erstattung von Auslagen
(1) 1Die Erstattung von Auslagen richtet sich nach § 13 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes. 2Auslagen sind auch
- 1.
Aufwendungen für besondere Materialien, deren Verwendung abweichend vom Standard verlangt wird, und besondere Arten der Versendung sowie
- 2.
Aufwendungen für Abmarkungs- und Vermessungsmaterial.
(2) 1Für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges ist ein pauschalierter Auslagensatz von 0,70 Euro je Kilometer anzusetzen; hiermit ist auch die Beförderung von Personen, Geräten und Material abgegolten. 2Für Übernachtungen sind die für eine angemessene Unterbringung entstehenden Kosten anzusetzen.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=VermKostO+ND+%C2%A7+5&psml=bsvorisprod.psml&max=true