§ 9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
unbefugt
- a)
Punkte des Landesbezugssystems oder Grenzpunkte kennzeichnet, Kennzeichen verändert, beseitigt oder deren Standsicherheit gefährdet,
- b)
Schutzflächen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 überbaut, abträgt oder sonst verändert,
- 2.
ohne Erlaubnis der zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde Angaben des amtlichen Vermessungswesens oder Standardpräsentationen für nichteigene oder wirtschaftliche Zwecke verwertet oder öffentlich wiedergibt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 10000 Euro geahndet werden; ordnungswidrig mit Angaben des amtlichen Vermessungswesens hergestellte Erzeugnisse können eingezogen werden.
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