§ 8
Entschädigung
(1) Unmittelbare Vermögensnachteile aufgrund von Maßnahmen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 sind von den Kostenschuldnern der veranlassten Maßnahme in Geld angemessen zu entschädigen.
(2) 1Der Entschädigungsanspruch verjährt in einem Jahr; die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Vermögensnachteil entstanden ist. 2Die §§ 203 bis 218 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
(3) 1Wird die Entschädigung nicht einvernehmlich geregelt, so ist sie von der zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde festzusetzen; das Niedersächsische Enteignungsgesetz ist entsprechend anzuwenden. 2Die Festsetzung kann durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden; die §§ 58 und 75 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend. 3Über den Antrag entscheidet das Landgericht, Kammer für Baulandsachen; es gelten die Vorschriften des Baugesetzbuchs über das Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=VermG+ND+%C2%A7+8&psml=bsvorisprod.psml&max=true