Artikel 47
Volksinitiative
70 000 Wahlberechtigte können schriftlich verlangen, daß sich der Landtag im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Zuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung befaßt. Ihre Vertreterinnen oder Vertreter haben das Recht, angehört zu werden.
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