Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) in der Fassung vom 24. September 1980
§ 46 a Behindertengerechte Straßen
Straßen sind entsprechend der finanziellen Leistungsfähigkeit des Baulastträgers so auszubauen, dass
1.
die Bedürfnisse blinder und sehbehinderter Menschen durch Orientierungshilfen und
2.
die Bedürfnisse von Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen durch barrierefreie Gehwegübergänge berücksichtigt werden.
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