§ 142
Allgemeines
1Schulen in freier Trägerschaft sind Ersatzschulen, wenn sie in ihren Lern- und Erziehungszielen öffentlichen Schulen entsprechen, die im Land Niedersachsen vorhanden oder grundsätzlich vorgesehen sind. 2Abweichungen in den Lehr- und Erziehungsmethoden und in den Lehrstoffen sind zulässig.
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