Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998
§ 57 Teilnahme an der Gruppenprophylaxe zur Verhütung von Zahnerkrankungen
Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme an den Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe) nach § 21 Abs. 1 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs verpflichtet.
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