§ 92
Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für
- 1.
Schulleiterinnen, Schulleiter und Lehrkräfte an öffentlichen Schulen im Sinne des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG),
- 2.
die übrigen im Landesdienst stehenden Beschäftigten an öffentlichen Schulen,
- 3.
die zu ihrer Ausbildung in den Studienseminaren Beschäftigten.
(2) Von der Geltung ausgenommen sind die Beschäftigten am Landesbildungszentrum für Blinde und an den Landesbildungszentren für Hörgeschädigte.
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