§ 10
Übergangsvorschrift
1Zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ ist auch berechtigt, wer nach dem Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemiker“ vom 27. Juni 1977 (Nds. GVBl. S. 203) zum Führen der Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemikerin“ oder „Lebensmittelchemiker“ berechtigt war. 2Über die Berechtigung nach Satz 1 ist auf Antrag ein Nachweis auszustellen.
Fußnoten
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