§ 18
Einsichtnahme in die Prüfungsakte
1Der Prüfling kann nach Abschluss jedes Prüfungsabschnitts innerhalb eines Jahres nach Aushändigung des Zeugnisses oder der Mitteilung über das Nichtbestehen des Prüfungsabschnitts seine Prüfungsakte über den Prüfungsabschnitt einsehen. 2Bei der Einsichtnahme ist eine Aufzeichnung über den Inhalt der Akte oder die Anfertigung von Abschriften zulässig. 3Kopien dürfen nicht gefertigt werden.
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