§ 16
Täuschung, Ordnungsverstoß
1Versucht der Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen oder verstößt er erheblich gegen die Ordnung, so gilt die Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend (5,0)“ bewertet. 2In leichten Fällen kann die Wiederholung der Prüfungsleistung aufgegeben oder von Maßnahmen abgesehen werden. 3In schwerwiegenden Fällen kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses den betroffenen Prüfungsabschnitt für endgültig nicht bestanden erklären.
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