Anlage 1
(zu § 2 Abs. 2 Satz 2 und § 6 Abs. 2 Nr. 2)
Leistungsnachweise
- 1.
Leistungsnachweise, die vor dem Ersten Prüfungsabschnitt erworben worden sein müssen
Ein Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen ist zu erbringen:
- a)
Praktikum in Anorganischer Chemie,
- b)
Praktikum in Analytischer Chemie,
- c)
Praktikum in Organischer Chemie,
- d)
Praktikum in Physik,
- e)
Praktikum in Physikalischer Chemie,
- f)
Praktikum in Biologie,
- g)
Übungen in Physikalischer Chemie,
- h)
Übungen in Mathematischen Methoden und
- i)
Übungen oder Praktikum zu einem speziellen Rechtsgebiet für Chemikerinnen und Chemiker sowie andere Naturwissenschaftlerinnen und Naturwissenschaftler.
- 2.
Leistungsnachweise, die vor dem Zweiten Prüfungsabschnitt erworben worden sein müssen
1Ein Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen ist zu erbringen:
- a)
Praktika in Lebensmittelchemie (Praktikum I bis IV),
- b)
Praktikum in Toxikologischer Chemie,
- c)
Praktikum in Mikrobiologie,
- d)
Veranstaltung über Grundzüge des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts und
- e)
Mikroskopische Untersuchung von Lebensmitteln und Futtermitteln.
2Außerdem ist die Teilnahme an der Besichtigung einschlägiger Betriebe im Rahmen der Veranstaltung „Lebensmitteltechnologische Exkursionen“ nachzuweisen.
- 3.
Leistungsnachweise, die vor dem Dritten Prüfungsabschnitt erworben worden sein müssen
Es ist ein Nachweis zu erbringen über
- a)
die Absolvierung der Ausbildungsbereiche nach § 3 Abs. 4 und
- b)
die Teilnahme am Fachseminar nach § 3 Abs. 6.