§ 5a
Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsregelung von Amts wegen
1Die zuständige Behörde kann zulassen, dass Verkaufsstellen in der Gemeinde oder in Ortsbereichen an Sonn- und Feiertagen geöffnet werden dürfen, wenn dies im dringenden öffentlichen Interesse erforderlich ist. 2Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden.
Fußnoten
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