§ 3
Allgemein zulässige Verkaufszeiten
(1) An Werktagen dürfen Waren ohne zeitliche Beschränkung verkauft werden.
(2) An Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen dürfen Verkaufsstellen nur in den Ausnahmefällen der §§ 4 bis 5a geöffnet werden.
(3) 1Am 24. und 31. Dezember ist die Öffnung ab 14 Uhr ausschließlich für Verkaufsstellen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c und ausschließlich zu den dort genannten Zwecken der Verkaufsstelle zulässig. 2Dies gilt, abweichend von § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 4, auch, wenn diese Tage auf einen Sonntag fallen.
(4) Die bei Ende der zulässigen Öffnungszeit anwesenden Kundinnen und Kunden dürfen noch bedient werden.
Fußnoten
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=L%C3%96VerkZG+ND+%C2%A7+3&psml=bsvorisprod.psml&max=true