Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG) in der Fassung vom 28. Januar 2014
§ 45 c Wahlleitung und Wahlausschuss
Die Aufgaben der Wahlleitung und die Aufgaben des Wahlausschusses nehmen die nach § 9 berufene Wahlleitung und der nach § 10 gebildete Wahlausschuss wahr.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=KomWG+ND+%C2%A7+45c&psml=bsvorisprod.psml&max=true