§ 14
Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter, Landeswahlausschuss
(1) Der nach dem Niedersächsischen Landeswahlgesetz berufenen Landeswahlleiterin oder dem nach dem Niedersächsischen Landeswahlgesetz berufenen Landeswahlleiter obliegen
- 1.
die ihr oder ihm durch dieses Gesetz und die Verordnung nach § 53 Abs. 1 übertragenen Aufgaben,
- 2.
Regelungen, die für den einheitlichen oder für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahlen von Bedeutung sind oder zu einer Erleichterung des Wahlablaufs beitragen.
(2) Der nach dem Niedersächsischen Landeswahlgesetz gebildete Landeswahlausschuss wirkt bei Wahlen nach § 1 nach Maßgabe dieses Gesetzes mit.
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