§ 97
Grundsatz
1Gemeinden eines Landkreises, die mindestens 400 Einwohnerinnen und Einwohner haben, können zur Stärkung der Verwaltungskraft Samtgemeinden bilden. 2Eine Samtgemeinde soll mindestens 7 000 Einwohnerinnen und Einwohner haben.
Fußnoten
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