§ 7
Organe der Kommunen
(1) Organe der Kommunen sind die Vertretung, der Hauptausschuss und die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte.
(2) Die Organe tragen folgende Bezeichnungen:
- 1.
in Gemeinden: Rat, Verwaltungsausschuss und Bürgermeisterin oder Bürgermeister,
- 2.
in großen selbständigen und in kreisfreien Städten: Rat, Verwaltungsausschuss und Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister,
- 3.
in Samtgemeinden: Samtgemeinderat, Samtgemeindeausschuss und Samtgemeindebürgermeisterin oder Samtgemeindebürgermeister,
- 4.
in Landkreisen: Kreistag, Kreisausschuss und Landrätin oder Landrat sowie
- 5.
in der Region Hannover: Regionsversammlung, Regionsausschuss und Regionspräsidentin oder Regionspräsident.
Fußnoten
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