§ 6
Einleiten von industriellem Abwasser in Gewässer
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von biologisch abbaubarem industriellem Abwasser aus Betrieben mit mehr als 4000 EW der in der Anlage 4 aufgeführten Industriebranchen in Gewässer darf nur erteilt werden, wenn für die Zeit ab 1. Januar 2001 mindestens die Anforderungen der Abwasserverordnung eingehalten werden.
(2) 1
Entsprechen vorhandene Einleitungen nicht den nach Absatz 1 zu stellenden Anforderungen, so stellen die zuständigen Behörden gemäß § 12
Abs. 2
NWG sicher, dass die Anforderungen fristgerecht erfüllt werden. 2
§ 4 Abs. 8 gilt entsprechend.
Fußnoten
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