§ 74
Oberverwaltungsgericht
(1) 1Das Oberverwaltungsgericht hat seinen Sitz in Lüneburg. 2Es führt die Bezeichnung „Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht“.
(2) Der Bezirk des Oberverwaltungsgerichts umfasst das Gebiet des Landes Niedersachsen.
Fußnoten
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