§ 69
Inhalt der Terminsbestimmung
In der Terminsbestimmung sollen außer den in den §§ 37 und 38 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung aufgeführten Angaben auch
- 1.
die postalische Anschrift oder die sonstige ortsübliche Bezeichnung,
- 2.
die Bebauung und
- 3.
bei landwirtschaftlicher Nutzung die Wirtschaftsart
des zu versteigernden Grundstücks angegeben werden.
Fußnoten ...
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