§ 69
Inhalt der Terminsbestimmung
In der Terminsbestimmung sollen außer den in den §§ 37 und 38 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung aufgeführten Angaben auch
- 1.
die postalische Anschrift oder die sonstige ortsübliche Bezeichnung,
- 2.
die Bebauung und
- 3.
bei landwirtschaftlicher Nutzung die Wirtschaftsart
des zu versteigernden Grundstücks angegeben werden.
Fußnoten
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=JustizG+ND+%C2%A7+69&psml=bsvorisprod.psml&max=true