§ 58
Allgemeines
Für die freiwillige Versteigerung von Grundstücken durch Notarinnen und Notare gelten, soweit die Antragstellerin oder der Antragsteller nichts anderes bestimmt, in Ergänzung der allgemeinen Beurkundungsvorschriften die §§ 59 bis 64.
Fußnoten
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