§ 45
Vollstreckbare Kostentitel
(1) Die Zwangsvollstreckung nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung findet statt
- 1.
aus einer Festsetzung der Auslagen nach § 1779 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 1847 Satz 2, des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB),
- 2.
aus einer Entscheidung über die Vergütung
- a)
des Vormunds nach § 1836 BGB,
- b)
der Betreuerin oder des Betreuers nach § 1836 in Verbindung mit § 1908i BGB oder
- c)
der Pflegerin oder des Pflegers nach § 1836 in Verbindung mit § 1915 BGB,
- 3.
aus einer Entscheidung über die Vergütung und die Aufwendungen der Verwahrerin oder des Verwahrers nach § 410 Nr. 3 FamFG.
(2) Beschlüsse nach Absatz 1 sind mit Wirksamwerden vollstreckbar.
Fußnoten
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