§ 35
Zuständigkeit für Beschwerdeentscheidungen über die Aussetzung der Vollstreckung
lebenslanger Freiheitsstrafen und darauf bezogener nachträglicher Entscheidungen
Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde, die sich gegen eine Entscheidung nach § 453 Abs. 1 Satz 1 oder § 454 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO) betreffend eine lebenslange Freiheitsstrafe richtet, ist das Oberlandesgericht Celle für die Bezirke der Oberlandesgerichte Braunschweig, Celle und Oldenburg zuständig.
Fußnoten
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