§ 27
Widerruf
1Das Landgericht Hannover hat die allgemeine Beeidigung oder die Übersetzungsermächtigung zu widerrufen, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des § 23 nicht mehr erfüllt sind oder
- 2.
Sprachübertragungen wiederholt fehlerhaft waren.
2Im Übrigen bleibt § 49 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.
Fußnoten
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