§ 9
Dach- und Mitgliedsverbände
(1) Sind anerkannte Träger als selbständige Mitgliedsverbände in einem Verband zusammengeschlossen, der seinerseits ein anerkannter Träger der Jugendarbeit ist (Dachverband), so steht diesem der Anspruch auf Zuschüsse nach den §§ 6 und 7 für seinen gesamten Verbandsbereich zu. Die Mitgliedsverbände dieses Dachverbandes sind von der selbständigen Geltendmachung von Ansprüchen nach den §§ 6 und 7 ausgeschlossen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können in der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege nur die Mitgliedsverbände, im Landesjugendring Niedersachsen sowohl die Mitgliedsverbände als auch der Landesjugendring selbst Förderung nach den §§ 6 und 7 beanspruchen. Der Landesjugendring erhält jedoch Förderung nach § 6 Abs. 1 nur für einen hauptberuflichen Jugendbildungsreferenten; § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 5, Abs. 3 und 4 findet keine Anwendung.
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