§ 13
Förderung nicht anerkannter Träger
Das Land kann Trägern der Jugendarbeit, die die Voraussetzungen des § 3 dieses Gesetzes nicht voll erfüllen und eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit gewährleisten, für ihre Erziehungs- und Bildungsarbeit Zuwendungen nach Maßgabe des Haushalts gewähren. Über Zuwendungen dieser Art ist der Landesbeirat zu unterrichten.
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