§ 12
Förderung weiterer Maßnahmen
Das Land kann anerkannten Trägern über die Vorschriften der §§ 6 bis 11 hinaus auf Antrag Zuwendungen zu den Sachkosten und weiteren Personalkosten nach Maßgabe des Haushalts gewähren, insbesondere für
- 1.
Freizeit- und Erholungsmaßnahmen,
- 2.
die Entwicklung neuer Inhalte und Methoden der Jugendarbeit,
- 3.
die Arbeit mit jungen Menschen aus benachteiligten Bevölkerungsgruppen,
- 4.
internationale Jugendbegegnungen,
- 5.
den Bau und die Einrichtung von Jugendfreizeitstätten, Jugendherbergen und zentralen Tagungsstätten,
- 6.
Verdienstausfall bei Inanspruchnahme von Arbeitsbefreiung zu Zwecken, die nicht bereits nach § 10 gefördert worden sind, und
- 7.
die Beratung örtlicher Gruppen.
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