§ 11
Förderung von Jugendbildungsstätten
Das Land kann anerkannten Trägern der Jugendarbeit für den Bau, die Erhaltung und den Betrieb von Jugendbildungsstätten, deren Wirkungskreis über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinausgeht, auf Antrag Zuwendungen zu den Personal- und Sachkosten nach Maßgabe des Haushalts gewähren. Ansprüche nach den §§ 6 und 7 sind ausgeschlossen.
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