§ 10
Bildungsmaßnahmen
Das Land kann anerkannten Trägern Zuwendungen zu den Kosten von Bildungsveranstaltungen im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 5 nach Maßgabe des Haushalts gewähren. Trägern, die Zuschüsse nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über Sportwetten in der Fassung vom 19. August 1970 (Nds. GVBl. S. 309), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 16. Dezember 1983 (Nds. GVBl. S. 301), beantragen, werden keine Zuwendungen nach Satz 1 gewährt.
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