§ 20
Anzeige eines Jagdpachtvertrages
1Einen Jagdpachtvertrag hat die Jagdpächterin oder der Jagdpächter der Jagdbehörde anzuzeigen. 2Dabei ist anzugeben, auf welchen anderen Flächen sie oder er zusätzlich
- 1.
als Eigentümerin, Eigentümer, Nießbrauchsberechtigte oder Nießbrauchsberechtigter der Grundstücke eines Eigenjagdbezirks,
- 2.
als alleinige Jagdpächterin oder alleiniger Jagdpächter,
- 3.
als Mitpächterin oder Mitpächter sowie als Unterpächterin oder Unterpächter,
- 4.
als nach § 10 Abs. 1 Satz 1 oder § 21 Abs. 1 Satz 2 benannte Person,
- 5.
aufgrund einer entgeltlichen Jagderlaubnis, nach der mindestens die Jagd auf eine Wildart für deren volle Jagdzeit in einem Jagdjahr gestattet wird,
zur Jagd befugt ist. 3In den Fällen der Nummern 3 bis 5 sind außerdem die anteilig auf sie oder ihn selbst entfallenden Flächen anzugeben.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=JagdG+ND+%C2%A7+20&psml=bsvorisprod.psml&max=true